AGB

Es gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie mit folgenden Ausnahmen:
In den Bedingungen sind Ergänzungen und Veränderungen kursiv markiert. Zusatzvereinbarungen stehen am Ende der Bedingungen.
Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie kartellrechtlich legalisierte Fassung vom 01.01.2002. Mit Änderungen durch den Lieferanten.
(Diese Bedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten)

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Die Versandkosten trägt
der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert übergeben zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in
Rechnung gestellt werden.
4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah
erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des
Käufers statthaft.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt,
so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer
Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom
Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.


§ 2 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten vereinbart.


§ 3 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine
bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen,
Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien
gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß befristet werden.
Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.


§ 4 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten
Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich
dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der
Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist
verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich
Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist,
dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei
Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass
nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger
als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag
zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei
ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.


§ 5 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während
der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages
besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer
sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert,
ob er auf Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall
ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch
ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses
Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die
georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der
georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann
wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom
Vertrag zurücktreten.
3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem
Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der
Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die
Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle
der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese
Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist
zugegangen ist.
4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - "Never-out-of-Stock" - beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.
5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen.


§ 6 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an
den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite,
des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer
eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung
oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang
der Ware. Die zur Rücksendung bestimmte Ware ist vor Rücksendung dem Lieferanten anzuzeigen, u. U. kann der Lieferant auf Rücksendung verzichten oder die Rücksendung zu gegebener Zeit verlangen. Macht der Lieferant von diesem Recht gebrauch, gilt die Ware als zurück empfangen im Sinne dieses Absatzes. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung
gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig
gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten
Umtausch und Storno
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Umtausch oder Storno.
Wenn Stornierungen vom Verkäufer akzeptiert werden, beträgt die
Bearbeitungsgebühr 15 %, mindestens jedoch 40,- Euro exklusive
Mehrwertsteuer. Bereits in Bearbeitung befindliche Waren (Zuschnitte,
Konfektionen, Färbung) sind ausdrückliche vom Umtauch und Stornierungen
ausgeschlossen.


§ 7 Zahlung
Zahlungsbedingungen: 10 Tage 4% Skonto, 30 Tage 2,25 % Skonto und 60 Tage netto.


§ 8 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der
Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder
sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch
ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.


§ 9 Zahlungsweise
1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist
nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies
gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B.
Porto) sind unzulässig.
2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung
der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei
Monaten werden nicht angenommen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der
neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem
Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum
Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine
zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt
der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende
Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den
Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachhaltig verschlechtern.
6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an
den Verkäufer ab.
6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer
hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab
und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der
Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung
offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage
überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt
bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom
Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen muß der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen
und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum
usw. auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen
sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter
Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der
Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat
sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den
Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im
Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des
Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er
hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu
informieren.


§ 11 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Abweichungen bzw. Sonderregelungen
in den einzelnen Fachkonventionen
Konvention der deutschen Heimttextilien-Industrie e.V.
Hans-Böckler-Straße 205,
42109 Wuppertal
Telefon 0202-75 97-0
1) Sonderregelungen für Teppicherzeugnisse
2) Sonderregelungen für Möbelstoffe


§ 12 Sonstiges
Einzelne oder gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten, gehen den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sofern diese Bestimmungen von den Originalbestimmungen der deutschen Textilindustrie in der Fassung vom 1.1. 2002 abweichen, gehen diese Bestimmungen

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